Web-TV, IPTV °°° Street-Art, Street-Life
Vor einigen Tagen hatte ich hier im Blog einen Artikel über Kino.to veröffentlicht, in dem ich die Frage aufgeworfen habe, inwieweit das Angebot von Kino.to illegal sein könnte (immerhin verlinkt diese Seite lediglich auf andere Seiten und verfügt scheinbar nicht über eigene Server, auf denen die illegalen Filminhalte liegen).
Eine wirklich befriedigende Antwort auf die Frage der Illegalität von Kino.to habe ich bisher leider immer noch nicht erhalten. Allerdings scheint klar, dass alleine der Konsum der über Kino.to verlinkten Filminhalte strafbar ist. Denn der Content wird gestreamt, d.h., der Internetnutzer lädt sich nach und nach die Inhalte der Filme auf den eigenen Computer runter, wo sie im sogenannten Cash – vorübergehend – abgelegt (also gespeichert) werden, bevor sie anschließend konsumiert werden können (vergleiche „Was ist Streaming?“).
Interessanter Zeitungsartikel mit weiteren Informationen
Damit findet also ein Download von illegal im Internet kursierenden Videoinhalten statt, der sich also technisch nur geringfügig – zumindest für die Justiz - von einem Download derselben Inhalte über eine Tauschbörse o.ä. (also einer festen Speicherung auf der Festplatte) unterscheidet (wenn ich falsch liege, berichtigt mich bitte)!
Zu diesem Thema – also Nutzung von Kino.to – habe ich vor wenigen Minuten (via crouched.de) einen interessanten Zeitungsartikel gefunden, in dem sich mit dieser Frage näher auseinandergesetzt wird. Dabei wird nicht nur die Frage beantwortet, wieso die Nutzung von Kino.to illegal ist, sondern auch wieso man dennoch als Nutzer nur geringe Befürchtungen vor einer möglichen Strafverfolgung durch die Justiz haben muss.
Desweiteren weist der Artikel vom August 2008 darauf hin, dass in den Niederlanden ein Serverstandort von Kino.to ausfindig gemacht wurde. Dessen Betreiber sollten vergangenen Monat vor Gericht angeklagt werden. Weitere Informationen zum Ablauf und einem möglichen Ende dieses Prozesses konnte ich bisher allerdings leider noch nicht ausfindig machen!


hellseher
Dezember 6th, 2008 at 22:51
Üss nüsch üllügal
Soweit ich weiss, ist nur das “weiterverbreiten” urheberrechtlich geschützten Materials strafbar.
So is’ das
Der Rest ist paranoia-fördernde Propaganda von der Copyright-Mafia (euphemistisch oft auch Film-Industrie genannt).
Allerdings dauert es sicher nicht mehr lange bis zur Todesstrafe für das Anschauen von befreiten Filmen
blogring.org
Dezember 8th, 2008 at 22:12
Blogring für kino.to+illegal…
Verwandte Blog-Einträge…
Hans Maulwurf
Dezember 29th, 2008 at 17:44
Ich frage mich nur immer wider wieso ist dann nicht auch “youtube”, “myVideo” und änliche Plattformen verboten???
denn sich dort die neuste “Simpsons” Folge oder der Gleichen anzuschauen, ist ja dann genau so schlimm, wie als wenn ich mir diese Folge auf kino.to anschaue, ist beides ein “gleichschlimmer Stream ;-)” den ich da durchführe; nur von einem “illegalem Youtube” wurde noch nie groß gesprochen.
wenn also Besucher von kino.to Strafrechtlich verfolgt werden, die sich dort z.b. die Zweite Staffel von Scrubs angesehen haben.
Müsste man auch die’ Strafrechtlich verfolgen die sich diese zweite Staffel Scrubs auf “myVideo” angeschaut haben.
Was haltet ihr davon, wiso ist das eine verboten und vom anderen wurde nie gesprochen?
klärt mich bitte auf
Undertec Blog
Januar 20th, 2009 at 10:16
Kino.to - Kinofilme kostenlos anschauen…
Der Dienst Kino.to (Kein Link um gegebenfalls keine Straftat zu Begehen) verspricht neueste und auch ältere Filme und Serien direkt als Stream auf dem heimischen PC. Notwendig hierfür sind nur die neuesten Player, die das Abspielen der Streams mögli…
Ünsal
Januar 21st, 2009 at 00:52
Möchte kino ot mal ausprobiern
Jan M. R.
Januar 21st, 2009 at 13:31
@ hellseher
Da wäre ich mir gar nicht mal so sicher. Wie gesagt, rein technisch gesehen, findet ein Download samt Speichervorgang statt. Ganz klar: Momentan noch rechtliche Grauzone!
Man kann nur hoffen, dass die Filmindustrie das Problem aufgeschlossener angehen wird, als es einst die Musikindustrie getan hat. Die bisherigen Schritte geben Anlass zur Hoffnung. Ich glaube das Jahr 2009 wird da noch entscheidende Weichen stellen!
Jan M. R.
Januar 21st, 2009 at 13:34
@ Hans Maulwurf
Grundsätzlich eine sehr gute Frage, aber die angesprochenen Videoplattformen haben sehr wohl damit zu kämpfen. Wie Ibrahim Evsan von Sevenload mir kürzlich erst erzählt hat, beschäftigen die Videoportale eine ganze Armada von Rechtsanwälten, die sich mit diesen Dingen auseinandersetzen!
velvetkiss
August 29th, 2009 at 14:42
ich frage mich warum bei focus.de dann steht, dass der konsum von streaming legal ist.
ich zitiere:
Das Schmarotzen via Stream ist zudem völlig legal. Gesetzlich verboten ist nur die Verbreitung von rechtswidrig hergestellten Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, nicht das Konsumieren“, erläutert der Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht Christian Solmecke. Auch wenn dem Nutzer klar sein dürfte, dass ein aktueller Kinofilm auf Kino.to nur illegal mitgeschnitten sein kann, macht er sich durch dessen Anschauen hierzulande nicht strafbar.
Aaaragron
Oktober 25th, 2009 at 23:28
Das ist wie wenn man den Einlasser vom Kino kennt und der einen umsonst reinlässt.
Wird er vom Chef erwischt bekommt der Einlasser sicher eins auf den Deckel, doch die meisten Nutzer haben da keine Bedenken: Jeder kennt sicher irgendwo irgendwen, Eissporthalle, Schwimmbad,etc. und ich habe noch nie von jemanden gehört der sagt “Nein, ich zahle lieber!”. Das wäre wie freiwillig mehr Steuern zahlen. Jeder kennt Leute die gutes Einkommen haben, würde von denen einer sagen “Dieses Jahr verzichte ich auf den Steuerberater, das Geld kann Deutschland viel besser gebrauchen als ich!”?
Und wenn ich im MediaMarkt auf nem Fernseher ne ARD-Sendung sehe habe ich auch kein schlechtes Gewissen das ich kein GEZ zahle. Ich stelle die Plattform zur Betrachtung ja nicht bereit, das macht der MediaMarkt.
Meister Eder
Mai 1st, 2010 at 01:54
Ansicht Betreiber:
Er haftet als sg. Störer, weil er durch die Anbringung der Links (auch wenn dieser sich rechtlich davon distanziert) den Zugung zu Urheberrechtlich geschütztem Material, ohne eigene Urheberrechte daran zu haben anbietet.
Einziger Ausweg für den Betreiber ist, dass er eine Rubrik Linkeintrag auf seiner Seite zur Verfügung stellt, die es ermöglicht, dass ein jeder Besucher seinen Link dort eintragen kann. Der Betreiber kann somit sagen, dass er zur Zeit der Kontrolle (er ist für seine Seite verantwortlich) keine illegalen Inhalte erkennen konnte. Ein sg. Haftungsauschluss oder auch Disclaimer genannt ist rechtlich wirkungslos, da dieser durch eine falsche Verbreitung in der Gesellschaft glauben lässt, ein jeder Betreiber könnte sich somit damit schützen.
So jetzt wiederspreche ich allen eine Million Aussagen und behaupte mal: “Das Bloße betrachten (incl. indirektem Herunterladen in den Cache-Ordner= hier Arbeitsspeicher) von urheberrechtlich geschütztem Material ist für die Besucher einer Streaming-Platform legal!!! ” = erlaubt. Ihr braucht jetzt NICHT schreiben, es wäre illegal, da der Film auch beim Ansehen heruntergladen wird…. das ist nicht korrekt. Dieser wird nicht direkt heruntergladen sondern indirekt, auch wenn es fast dasselbe ist. Der Unterschied ist folgender: Beim anklicken auf den Play-Pfeil eines Streams wird der Film in einen Ordner geladen, dass ist somit ein indirektes herunterladen. Beim direkten klick auf Download wäre es jedoch illeagl. Ich weiss ihr denkt jetzt ist doch totaler quatsch, ist aber so:
ist 100 % legal, denn Zitat: “Das bloße Betrachten fremder Internetinhalte (Anmerkung: allgemein) ist urheberrechtlich problemlos möglich” (siehe § 44a UrHG) -
Durch den neu eingeführten § 44a UrhG wird nun klargestellt, dass, „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben,“ zulässig sind. Damit ist die Vervielfältigung im Cache oder auf dem Proxy-Server weder erlaubnis- noch vergütungspflichtig.
(Video, Audio, etc.) im Zusammenhang des genutzten Browsercache,
Quelle: http://marken-consulting.com/200402c.htm,
Autor: Rechtsanwalt Dr. Rutger von der Horst Köln, Münster, Los Angeles
zazama
Juni 16th, 2010 at 13:54
das is niemals illegal anzuschauen
sylla1000
August 28th, 2010 at 07:41
es gibt nur 1 Möglichkeit das aufzuhalten das Net abschalten Lol.
die filme werden sowieso von Jahr zu Jahr schlechter es gibt nur ein paar Perlen unter ihnen aber 3D hat es ein paar Jahre Hinausgezögert was na den Knall,Zusammenbruch der Film Industrie nur die ganz großen werden noch Gewinne einfahren
mir egal geht alles den Bach Runter 10-20Jahre dann gehts uns viel Schlechter.